Lhasa Apso von den Glücksbringern - Tibetische Tempelhunde 
 

Gewerbliche Hundezucht was bedeutet das?? 

Gewerbliche Hundezucht

 

 Der Begriff"gewerbliche Hundezucht" wird leider immer wieder mit"Massenzucht" verwechselt – das ist nicht so. Wer "gewerblich züchtet", gilt oft als unseriös. Zu Unrecht! Bei dem Stichwort “gewerbsmäßige Hundezucht” schiessen einem Bilder  von Massenhaltung und “Ausschussproduktion”durch den Kopf - doch weit gefehlt. Der Gesetzgeber meinte etwas ganz anderes.

 

Als gewerblich eingestuft wird  man automatisch wenn man drei oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen besitzt oder drei oder mehr Würfe Welpen im Jahr hat (dabei ist unerheblich wieviel Welpen im Wurf sind 1 oder 10 . Man bedenke bei kleinen Rassen kann man auch mit nur zwei Hündinen drei Würfe im Jahr haben!). Man unterliegt sofort der Anmeldepflicht beim  zuständigen Veterinäramt. 
Es braucht demnach kein Gewerbebetrieb im herkömmlichen Sinne vorzuliegen - es genügt bereits, wenn ab drei zuchtfähige Hündinnen gehalten werden.

 

Die Einstufung einer Hundezucht als Gewerbe führt u.a. zu besonderen steuerrechtlichen Pflichten und wird geprüft und überwacht.  Es wird genau  Buch geführt. Jeder Welpe enthält dann 19% Umsatzsteuer die an das Finanzamt abgeführt wird!  


Die Kontrolle der Zucht ist zusätzlich ein Qualitätsmerkmal für den Käufer! Hier wird nicht geschwindelt! 

 

Vielmehr handelt es sich dabei um eine vom Gesetzgeber geforderte, ordnungsgemäß angemeldete und vom Staat überprüfte Zuchtstätte. Hierfür wird auch eine staatliche Prüfung nach §11 abgelegt.

Wir haben bei der Deutschen Kynologischen Union in Ingolstadt einen drei monatigen Kurs zur Prüfungsvorbereitung absolviert und die schriftliche wie mündliche Prüfung beim Veterinäramt bestanden. Ebenso wurden auch die Räumlichkeiten nach demTierschutz ausgerichtet, wir übertreffen sogar das Tierschutzgesetz!  

 

Wir lieben unsere Hunde!
 

Die Erlaubnis muss wie gesagt beim zuständigen Veterinäramt beantragt werden. Folgende Voraussetzungen sind gem. § 11 Abs. 2 TierSchG für diese Erlaubnis zu erfüllen:

 

 Die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zuführen. Staatliche Prüfung.

-   Die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss die erforderliche Zuverlässigkeit haben (Nachweis insb. durch ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis)

-   Die derTätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen müssen den Anforderungen des § 2TierSchG entsprechenden, mithin tierartgerechte, Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.